ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten zwischen der VisionMedTec® (Vision) und deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von der Vision ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Die Vision erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
§ 2 Auftraggeber Pflichten
- Der Auftraggeber hat der Vision alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.
- Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht der Vision eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Für den Fall einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist die Vision berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 150,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruches nach.
§ 3 Pflichten von der Vision
- Die Vision führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der
Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder
teilweise an geeignete Subunternehmer weitergeben.
- Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern die Leistungserbringung
aus von der Vision Büro für Arbeit & Umwelt Service GmbH nicht verschuldeten Gründen gestört ist.
§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz
- Der VisionMedTec® ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen gestattet,
- Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu verwenden;
- Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen offenzulegen.
- Die Vision kann von den schriftlichen Unterlagen, die der Vision zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
- Die Vision verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). „Verantwortlicher“ i.S. der DSGVO ist die Vision. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen Aufbewahrungspflichten. Abhängig von der Dienstleistung werden Dokumentations- und Ergebnisdaten entsprechend der jeweiligen Rechtsvorschrift gespeichert. Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten beim „Verantwortlichen“ sowie ein Beschwerderecht beim „Landesbeauftragten für den Datenschutz RLP“. Detaillierte Informationen zum Datenschutz werden auf Anfrage dem Interessenten zur Verfügung gestellt.
§ 5 Nutzungsrechte
- Die Nutzung des Vision-Logos, des Markennamens VisionMedTec® sowie jegliche Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zu Vision in vom Auftraggeber
erstellten oder von ihm genutzten Unterlagen, insbesondere in Werbe- und vertriebsmitteln, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Vision.
- Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt die Vision, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht lizenzierbares Nutzungsrecht ein.
- Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung der Ergebnisse zu Werbezwecken sowie Veröffentlichungen im Internet bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch VisionMedTec®.
§ 6 Gewährleistung
- Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn die Vision hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Eine abnahmefähige Leistung der Vision gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätestens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
- Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige Vision-Honorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.
- Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/ Minderkosten angepasst.
- Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
- Die Vision ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten Teilleistungen dürfen gefordert werden.
§ 8 Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund nur schriftlich gem. § 126 BGB gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist die Vision zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
- sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von Vision nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
- seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig, z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird;
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.
- Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten der Vision bei aus dem Risiko-/ Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung, sowie bei einer Kündigung von Seiten des Auftraggebers aus wichtigem Grund, behält die Vision den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bei Beendigung des Vertrages von Seiten des Auftraggebers und nicht mehr erfolgten Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen, behält sich die Vision vor die bis zur Wirksamkeit der Kündigung vereinbarten Vertragsbestandteile auch ohne erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen.
- Die Vision darf in den Fällen gemäß § 8 Ziffer 1 die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Ggf. bereits gewährte Nutzungsrechte nach § 5 enden mit Wirksamwerden der Kündigung.
§ 9 Haftung
- Die Vision haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- In allen übrigen Fällen haftet Vision wie folgt:
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;
- Im Übrigen, ist die Haftung auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.
- Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Vision ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Vision Mitarbeiter.
- Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
- Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden Leistungen der Vision vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen mindestens der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Mainz.
- Vision nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die Vision verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.